Satzung 

§ 1 - NAME, SITZ, SPARTEN

Der Verein wurde in Fortsetzung einer langjährigen Sportbewegung am 20. Mai 1946 neu gegründet und führt den Namen

1. Fussball-Club Creussen e.V.

mit dem Sitz in Creußen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth ein-getragen. Er ist Mitglied des BLSV. Seine Farben sind schwarz/weiß. Der Verein unterteilt sich in seine einzelnen Sparten. Den Sparten obliegt im Rahmen des Vereins die Durchführung ihrer Sportart, des Spieles und ihrer Wettkampfbetriebe. Sie verwalten sich selbst, sind fachlich und finanziell selbständig und bauen ihre Organisationen selbständig auf. Das gesamte Vermögen der einzelnen Sparten untersteht der Überwachung des Hauptvereins.

§ 2 - VEREINSZWECK

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen, sowie durch die Errichtung und Unter- haltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - MITTEL

Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung der in § 2 genannten Zwecke zur Verfügung stehen, sind insbesondere:

a) die Beiträge der Mitglieder

b) die Einnahmen aus Wettspielen und Überschüsse aus sonstigen Veranstaltungen

c) Spenden

Einnahmen aus b) und c), die ausschliesslich eine Sparte betreffen bzw. nur diesen zugewendet werden, stehen nur ihr zu.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jede politische und religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist verboten.

§ 4 - GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 5 - VERGÜTUNG DER VEREINSTÄTIGKEIT

1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war.

2. Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichlichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 22 Nr. 3 EstG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto usw.

5. Der Anspruch auf Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

6. Vom Vorstand können per Beschluss Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB festgesetzt werden.

7. Satzungsämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten mit einer steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale nach § 3, Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) begünstigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorstandschaft.

§ 6 - VEREINSBEITRÄGE

1. Die Kegler der Kegelabteilung zahlen neben ihren Mitgliedsbeiträgen einen zusätzlichen Beitrag zur Abdeckung der Kegelbahnnutzung und der Abgaben an den Keglerbund.

2. Eine Umlage kann erhoben werden

a) zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten

b) zur Finanzierung besonderer Vorhaben

3. Eine Umlage kann nur einmal pro Jahr und nur bis zur Höhe des einfachen Jahresgrundbetrages (Mitgliedsbeitrag) erhoben werden.

4. Die Jahreshauptversammlung bzw. die ausserordentliche Versammlung beschliessen die Höhe und Fälligkeit der Umlage jeweils durch einfache Mehrheit.

§ 7 - ORGANE DES VEREINES

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (§ 8)

b) der Vereinsauschuß

d) die ordentliche und die ausserordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 - VORSTANDSCHAFT

Die Vorstandstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

a) den Mitgliedern des Vorstandes

b) dem Hauptkassierer

c) dem Schriftführer

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und bis zu 5 gleichberechtigten Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die interne Aufteilung erfolgt durch Beschluß des Vorstands. Der Vereinsausschuß besteht aus

a) den Mitgliedern des Vorstand (§ 8)

b) den Mitgliedern des Festausschußes

c) den Mitgliedern des Bauausschußes

Die Ausschüsse werden von der Vorstandschaft nominiert

§ 9 - MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern, das sind aktive und passive Vereinsangehörige

b) Jugendmitgliedern (bis 16 Jahre)

c) Ehrenmitgliedern

Ordentliches Mitglied ist jeder nach Vollendung seines 16. Lebensjahres.

Frauen und Männer haben gleiche Rechte und Pflichten.

Wer sich um den Sport und um den Verein in besonders hohem Masse verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Vereins. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von einer Beitragszahlung befreit.

§ 10 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Jeder Aufzunehmende hat ein Aufnahmeformular auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Einreichung des Formulars erkennt der Bewerber die aktuelle Vereinssatzung an. Anträge können auch online gestellt werden. Minderjährige Bewerber haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzug abgebucht. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§ 11 - RECHTE DER MITGLIEDER

Allen Mitgliedern ist der Besuch des Sportgeländes, sowie die Benutzung der Vereinseinrichtungen gestattet.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht ergibt sich aus § 15. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 12 - PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder sind verpflichtet:

- die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse der Vorstandschaft, sowie der Sparten anzuerkennen und zu befolgen.

- Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten und sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.

- das Ansehen und den Ruf des Vereins durch anständiges und sportliches Benehmen zu wahren und zu fördern.

- die zum Spielbetrieb benötigten Geräte und Ausstattungen, sowie die Sportplatzanlage zu schonen und das Vereinseigentum, insbesondere vor missbräuchlicher Benutzung und mutwilliger Beschädigung zu bewahren.

- sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern anständig und sportlich zu benehmen, sowie dem die Wettspiele und sonstigen Veranstaltungen des Vereins besuchenden Publikums zuvorkommend entgegenzutreten.

§ 13 - MITGLIEDSBEITRÄGE

Die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die gültige Währung ist der EURO. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag im 1. Quartal des laufenden Jahres fällig. Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen werden im Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vor- stand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzutäeilen. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei vorzeitigem Vereinsaustritt nicht - auch nicht anteilig - zurückerstattet.

§ 14 - AUSTRITT, AUSSCHLUSS

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Streichung

c) Ausschluss

d) Tod

zu a) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen der Erklärung enden die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Beiträge sind jedoch für das laufende Jahr voll zu entrichten.

zu b) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann die Vorstandschaft vornehmen, wenn Mitglieder, trotz erfolgter Mahnung, 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

zu c) Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen und bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Vereinslebens, oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Über die Streichung oder den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet in erster Linie die Vorstandstandschaft. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung des Beschlusses) das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

Abstimmungen über die Streichung oder den Ausschluss eines Mitglieds erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Über einen Antrag auf Wiederaufnahme entscheidet das Organ, das über den Ausschluß entscheiden hat. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

§ 15 - WAHLEN

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils bis zum 30.4. des Geschäftsjahres durchgeführt. Der Tag dieser Versammlung ist mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in der Internetseite des Vereins und im Nordbayerischen Kurier bekannt zu geben. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsensveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jugendmitgliedern steht kein Stimmrecht zu.

Anträge stimmberechtigter Mitglieder sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren den

a) die Vorstände gemäß § 8

e) Schriftführer

g) Hauptkassierer

h) die Revisoren

Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist durch den Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit zu berufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die jeweilige Anzahl der Vorstände gemäß § 8.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und muß mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen von den anwesenden Mitgliedern erhalten.

§ 16 - AUSSCHÜSSE

Der Vereinsaussschuß ist berechtigt zu seiner Beratung und Unterstützung Aussschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen, insbesondere

a) einen Bauausschuß

b) einen Festausschuß

c) einen Jugendausschuß

§ 17 - FUNKTIONEN

Der Vorstand leitet die Vorstandssitzungen und die Sitzungen des jeweiligen Vereinsausschusses. Er beruft den Vereinsausschuß ein, so oft das im Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 3 Vereinsausschußmitglieder dies beantragen. Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die erschienenen Vereinsausschußmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen. Der Vorstand tätigt die Abschlüsse mit Trainern und Vertragsspielern. Er beschließt auch Leistungen an Vereinsmitglieder. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt.

Der Kassier (ein Vorstandsmitglied) bzw. der 2. Kassier (als dessen Stellvertreter) verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins und hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Den Schriftführern obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsauschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Sie haben über jede Vereinsausschußsitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle über die Vereinsausschußsitzungen und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind vom Schriftführer und den die Vereinsausschußsitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 18 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand

b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Hauptkassiers

c) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren

d) Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter

e) Entlastung der Vorstandschaft

f) Beschlussfassung der Anträge

g) Festsetzung der Beiträge

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

j) Wahl des Wahlausschusses

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 19 - AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden und zwar insbesondere

- zum Zwecke erforderlich werdender Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern

- zur Beschlussfassung über die Enthebung der Vorstandschaft oder einzelner ihrer Mitglieder

- im Falle einer Satzungsänderung

Über eine Auflösung des Vereins und die Verfügung über das Vereinsvermögen kann lediglich eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beschliessen.

Der Vorstand ist nur zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes und der zu stellenden Anträge schriftlich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. In diesem Falle hat die Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand stattzufinden.

§ 20 - KASSENPRÜFUNG

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

Scheidet ein Kassenprüfer während der laufenden Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode vom im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschliesslich des Belegwesens in sachlicher und rechnrischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 21 - GESCHÄFTSORDNUNG FÜR SITZUNGEN UND VERSAMMLUNGEN

Die Wahlen leitet ein jeweils von der Versammlung zu ernennender Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern. Wahlen und Abstimmungen geschehen per Akklamation, auf Antrag geheim durch Stimmzettel. Wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Andere Mehrheiten der anwesenden Mitglieder sind in folgenden Fällen erforderlich:

a) 2/3 Mehrheit bei Satzungsänderungen

b) 2/3 Mehrheit für die Ernennung zum Ehrenmitglied

c) 2/3 Mehrheit für die Auflösung des Vereins

Dringlichkeitsanträge können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eingebracht werden. Anträge auf Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

§ 22 - NIEDERSCHRIFTEN

Über Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 23 - VERMÖGEN

für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, welches aus Kassenbestand und sämtlichen Sachwerten besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

Angesammeltes Zweckvermögen ist möglichst für den Ausbau der Sportanlagen zu verwenden, ebenso evtl. Überschüsse aus dem Betrieb des vereinseigenen Sportheimes.

§ 24 - EHRENAMTLICHE FUNKTIONEN

Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. Diese Aufgaben werden ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht.

Die Amtsinhaber müssen nicht Vereinsmitglied sein.

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden die Vereinsämter gemäss § 8 - erweiterte Vorstandschaft - bestellt.

Die Bestellung der Vereinsämter erfolgt durch die Wahl in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle eine andere Regelung enthält. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

§ 25 - ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES IN PERSONALANGELEGENHEITEN

Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls umfasst sind die Verträge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern.

Das Eingehen von Vertragsverhältnissen mit Sportlern, Spielern und Trainern fällt ebenfalls in die Zuständigkeit des Vorstands.

Die Abteilungen des Vereins sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen und Änderung von bestehenden Vertragsverhältnissen, sowie der Eingehung und Kündigung von Vertragsverhältnissen.

Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei Personalentscheidungen durch den Vorstand gehört und beteiligt, insbesondere dann, wenn die Belange der Abteilungen berührt sind.

Alle Personalmassnahmen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können.

§ 26 - DATENSCHUTZ

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben und gespeichert. Hier handelt es sich insbesonders um Name, Anschrift, Beruf, Telefon, E-Mailadresse, Bankverbindung und Geburtsdatum. Ohne das Einverständnis des Mitglieds kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

Der Vorstand ernennt einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von 2 Jahren.

§ 27 - HAFTUNG DES VEREINS

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 28 - AUFLÖSUNG

Sinkt die Zahl der Mitglieder unter zehn, oder ist der Verein ausserstande, seinen Zweck zu erfüllen, so kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Creussen, die es unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 29 - SPRACHREGELUNG

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

Satzung gültig ab 10.1.2022

ANHANG ZUR SATZUNG DES 1.FC CREUSSEN E.V.

Ehrenordnung

In Würdigung besonderer Verdienste um den 1.FC Creussen und für langjährige Mitgliedschaft zeichnet der Verein seine Mitglieder mit bronzenen, silbernen und goldenen Ehrennadeln aus.

Vorschläge, wer und mit welcher Ehrennadel ausgezeichnet wird, trifft die engere Vorstandschaft bzw. der Ehrenrat. Der Ehrenrat setzt sich aus 2 gewählten Vereinsmitgliedern zusammen. Der Ehrenrat kann nur Vorschläge unterbreiten.

Eine endgültige Entscheidung trifft die erweiterte Vorstandschaft. Die Verleihung der Ehrennadel erfolgt in der Regel anlässlich der Weihnachtsfeier.

Ausgezeichnet wird mit der bronzenen Ehrennadel

- wer 20 Jahre Mitglied beim 1.FC Creussen ist

- wer beim 1.FC Creussen 10 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt hat

- wer sich um den Verein Verdienste erworben hat

Ausgezeichnet wird mit der silbernen Ehrennadel

- wer 30 Jahre Mitglied beim 1.FC Creussen ist

- wer beim 1.FC Creussen 15 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt hat

- wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat

Ausgezeichnet wird mit der goldenen Ehrennadel

- wer 50 Jahre Mitglied beim 1.FC Creussen ist

- wer beim 1.FC Creussen 25 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt hat

- wer sich um den Verein besonders hervorragende Verdienste erworben hat

Bei Ehrungen der goldenen Ehrennadel ist ein strenger Massstab anzulegen. Die Verleihung der einzelnen Ehrennadeln kann auch bei Vorliegen mehrerer Gründe immer nur einmal erfolgen.

für langjährige Vereinszugehörigkeit wird mit dem Ehrenzeichen des BLSV und für langjährigen aktiven Sport mit den Leistungsnadeln der Fachverbände ausgezeichnet.

Die Ehrungen für langjährige Wettkampfeinsätze werden von den jeweiligen Sparten vorgenommen. Auch die Auszeichnungsarten bestimmen die Sparten selbst.

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