Satzung
§ 1 - Name, Sitz, Sparten
Der Verein wurde in Fortsetzung einer langjährigen Sportbewegung am 20. Mai 1946
neu gegründet und führt den Namen
1. Fussball-Club Creussen e.V.
mit dem Sitz in Creussen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth
eingetragen. Er ist Mitglied des BLSV. Seine Farben sind schwarz/weiss. Der Verein
unterteilt sich in seine einzelnen Sparten.
Den Sparten obliegt im Rahmen des Vereins die Durchführung ihrer Sportart, des Spieles
und ihrer Wettkampfbetriebe. Sie verwalten sich selbst, sind fachlich und finanziell
selbständig und bauen ihre Organisationen selbständig auf. Das gesamte Vermögen der
einzelnen Sparten untersteht der Überwachung des Hauptvereins.
§ 2 - Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen
und Formen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von sportlichen
Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen, sowie durch die Errichtung und
Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Mittel
Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung der in § 2 genannten Zwecke zur Verfügung stehen,
sind insbesondere:
| a) | die Beiträge der Mitglieder |
| b) | die Einnahmen aus Wettspielen und Überschüsse aus sonstigen Veranstaltungen |
| c) | Spenden |
Einnahmen aus b) und c), die ausschliesslich eine Sparte betreffen bzw. nur diesen zugewendet
werden, stehen nur ihr zu.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jede politische und religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist verboten.
§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 5 Vergütung der Vereinstätigkeit
| 1. |
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war.
|
| 2. |
Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichlichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 22 Nr. 3 EstG ausgeübt werden.
|
| 3. |
Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
|
| 4. |
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto usw.
|
| 5. |
Der Anspruch auf Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
|
| 6. |
Vom Vorstand können per Beschluss Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670
BGB festgesetzt werden.
|
§ 6 Vereinsbeiträge
| 1. |
Die Kegler der Kegelabteilung zahlen neben ihren Mitgliedsbeiträgen einen zusätzlichen
Beitrag zur Abdeckung der Kegelbahnnutzung und der Abgaben an den Keglerbund.
|
§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind:
| a) | der Vorstand gemäss § 26 BGB |
| b) | die engere Vorstandschaft |
| c) | die erweiterte Vorstandschaft (Gesamtvorstandschaft) |
| d) | die ordentliche und die ausserordentliche Mitgliederversammlung |
§ 8 Vorstandschaft
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
| a) | der 1. Vorsitzende |
| b) | der 2. Vorsitzende |
| c) | der 3. Vorsitzende |
Die engere Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
| a) | den Mitgliedern des Vorstands |
| b) | dem Hauptkassier |
| c) | dem Schriftführer |
Die erweiterte Vorstandschaft bilden:
| a) | die Mitglieder der engeren Vorstandschaft |
| b) | der 2. Kassier |
| c) | die Abteilungsleiter |
| d) | der Vergnügungswart |
| e) | die Jugendleiter |
| f) | die Spielleiter bzw. die Betreuer aller Sparten und Mannschaften, AH und Jugendmannschaften |
| g) | die Revisoren |
| h) | der Platz- und Gerätewart |
§ 9 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
| a) | ordentlichen Mitgliedern, das sind aktive und passive Vereinsangehörige |
| b) | Jugendmitgliedern |
| c) | Ehrenmitgliedern |
Ordentliches Mitglied ist jeder nach Vollendung seines 16. Lebensjahres.
Frauen und Männer haben gleiche Rechte und Pflichten.
Wer sich um den Sport und um den Verein in besonders hohem Masse verdient gemacht hat,
kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Vereins. Ehrenmitglieder haben
alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von einer Beitragszahlung befreit.
§ 10 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.
Jeder Aufzunehmende hat ein Aufnahmeformular auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.
Mit der Einreichung des Formulars erkennt der Bewerber die aktuelle Vereinssatzung an.
Minderjährige Bewerber haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzug abgebucht. Über die Aufnahme entscheidet die
engere Vorstandschaft.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Allen Mitgliedern ist der Besuch des Sportgeländes, sowie die Benutzung der
Vereinseinrichtungen gestattet.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht
ergibt sich aus § 15. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet:
| - |
die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse der Vorstandschaft,
sowie der Sparten anzuerkennen und zu befolgen.
|
| - |
Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten und sonstigen Verpflichtungen nachzukommen
(z.B. Arbeitsdienst).
|
| - |
das Ansehen und den Ruf des Vereins durch anständiges und sportliches Benehmen zu
wahren und zu fördern.
|
| - |
die zum Spielbetrieb benötigten Geräte und Ausstattungen, sowie die Sportplatzanlage
zu schonen und das Vereinseigentum, insbesondere vor missbräuchlicher Benutzung und
mutwilliger Beschädigung zu bewahren.
|
| - |
sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern anständig und sportlich zu benehmen, sowie
dem die Wettspiele und sonstigen Veranstaltungen des Vereins besuchenden Publikums
zuvorkommend entgegenzutreten.
|
§ 13 Mitgliedsbeiträge
Die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die gültige Währung ist der EURO. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des laufenden Jahres fällig.
§ 14 - Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch
| a) | Austritt |
| b) | Streichung |
| c) | Ausschluss |
| d) | Tod |
zu a) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen der Erklärung
enden die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Beiträge sind jedoch für das laufende
Jahr voll zu entrichten.
zu b) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann die engere Vorstandschaft vornehmen,
wenn Mitglieder, trotz erfolgter Mahnung, 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im
Rückstand geblieben sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins
an den Ausgeschiedenen.
zu c) Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt bei groben und wiederholten Vergehen
gegen die Vereinssatzungen und bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch
ausserhalb des Vereinslebens, oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Über die Streichung oder den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet in erster Linie
die engere Vorstandstandschaft. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen binnen zwei
Wochen (gerechnet ab Zustellung des Beschlusses) das Einspruchsrecht zur ordentlichen
Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Abstimmungen über die Streichung oder den Ausschluss eines Mitglieds erfolgen bei beiden
Instanzen nur mit Stimmzettel.
§ 15 Wahlen
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres
einberufen. Der Tag dieser Versammlung ist 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
in den Aushängekästen, in der Internetseite des Vereins und schriftlich (örtliche Zeitungen
oder Stadtanzeiger) bekannt zu geben. Die Tagesordnung setzt die engere Vorstandschaft fest.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die
Ehrenmitglieder. Jugendmitgliedern steht kein Stimmrecht zu.
Anträge stimmberechtigter Mitglieder sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim
1. Vorsitzenden einzureichen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren den
| a) | 1. Vorsitzenden |
| b) | 2. Vorsitzenden |
| c) | 3. Vorsitzenden |
| d) | Hauptkassier |
| e) | Schriftführer |
| f) | 2. Kassier |
| g) | Vergnügungswart |
| h) | 2 Revisoren |
| i) | Platz- und Gerätewart |
Spätestens 4 Wochen danach haben Abteilungsversammlungen stattzufinden, in denen zu
wählen sind:
| a) | der Abteilungsleiter |
| b) | der stellvertr. Abteilungsleiter |
| c) | der Jugendleiter |
| d) | die Mannschaftsbetreuer |
| e) | der Abteilungskassier |
Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, das Wahlergebnis dem 1. Vorsitzenden umgehend
mitzuteilen.
§ 16 Funktionen
Der 1. Vorsitzende des Vereins ist der Vorsitzende der engeren und der erweiterten
Vorstandschaft. Die Beschlüsse der engeren und der Gesamtvorstandschaft erfordern
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
1/3 der Mitglieder der Gesamtvorstandschaft können Antrag auf Abhaltung einer Sitzung
der Gesamtvorstandschaft stellen. Dem Antrag muss der 1. Vorsitzende des Vereins
unverzüglich nachkommen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
3. Vorsitzende. Der 1., 2. und 3. Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.
Dem Verein gegenüber wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf. Der Fall der
Verhinderung braucht durch die Vorstandsmitglieder nicht nachgewiesen werden.
Im Innenverhältnis gilt:
Der 1. Vorsitzende zeichnet den gesamten Schriftwechsel des Vereins. Ihm obliegt
ferner die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vorstandschaft und der
Mitgliederversammlungen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, für Zwecke des Vereins
die laufenden Ausgaben anzuweisen. Er bedarf aber der Zustimmung der engeren
Vorstandschaft für
| a) | Abschlüsse von Verträgen mit Trainern und Vertragsspielern |
| b) | Leistungen an Vereinsmitglieder |
Der 1. Vorsitzende bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesamtvorstandschaft für
Grundstückserwerbungen und veräusserungen, Neubauten und Umbauten.
Bei Verhinderung vertreten der 2. oder 3. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden.
Vertretungsrechte stehen anderen Mitgliedern der Gesamtvorstandschaft nicht zu.
Der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende
können jedoch ausnahmsweise im Einzelfall einem anderen Mitglied der
Gesamtvorstandschaft schriftlich Vertretungsvollmacht erteilen.
Der 1., 2. und der 3. Vorsitzende des Vereins haben das Recht, als
stimmberechtigtes Mitglied an allen Sitzungen der einzelnen Abteilungen
teilzunehmen. In besonders dringenden Fällen können sie selbst Entscheidungen treffen.
Die Gesamtvorstandschaft kann von der engeren Vorstandschaft über jede Sitzung einen
Tätigkeitsbericht anfordern. Die Gesamtvorstandschaft behandelt alle Angelegenheiten
des Vereins, soweit es sich nicht um ständig wiederkehrende Ereignisse handelt oder
die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
Dem Hauptkassier obliegt die Wahrnehmung der Kassengeschäfte des Hauptvereins.
Finanzielle Verfügungen durch ihn bedürfen der Gegenzeichnung des 1. oder 2.
Vorsitzenden.
§ 17 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
| a) | Entgegennahme des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden |
| b) | Entgegennahme des Kassenberichtes des Hauptkassiers |
| c) | Entgegennahme des Berichtes der Revisoren |
| d) | Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter |
| e) | Entlastung der Vorstandschaft |
| f) | Beschlussfassung der Anträge |
| g) | Festsetzung der Beiträge |
| h) | Ernennung von Ehrenmitgliedern |
| i) | Beschlussfassung über Satzungsänderungen |
§ 18 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden einberufen werden
und zwar insbesondere
| - | zum Zwecke erforderlich werdender Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern |
| - | zur Beschlussfassung über die Enthebung der Vorstandschaft oder einzelner ihrer Mitglieder |
| - | im Falle einer Satzungsänderung |
Über eine Auflösung des Vereins und die Verfügung über das Vereinsvermögen kann
lediglich eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beschliessen.
Der 1. Vorsitzende ist nur zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe des Grundes und
der zu stellenden Anträge schriftlich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
beantragen. In diesem Falle hat die Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen nach Eingang
des Antrages beim 1. Vorsitzenden stattzufinden.
§ 19 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Gewählt werden können nur Mitglieder,
die nicht dem Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind
zur umfassenden Prüfung der Kassen einschliesslich des Belegwesens in sachlicher und
rechn-rischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei
festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 20 Geschäftsordnung für Sitzungen und Versammlungen
Die Wahlen leitet ein jeweils von der Versammlung zu ernennender Wahlausschuss,
bestehend aus 3 Mitgliedern. Wahlen und Abstimmungen geschehen per Akklamation, auf
Antrag geheim durch Stimmzettel. Wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt
bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erreicht
bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Andere
Mehrheiten der anwesenden Mitglieder sind in folgenden Fällen erforderlich:
| a) | 2/3 Mehrheit bei Satzungsänderungen |
| b) | 2/3 Mehrheit für die Ernennung zum Ehrenmitglied |
| c) | 2/3 Mehrheit für die Auflösung des Vereins |
Dringlichkeitsanträge können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
eingebracht werden. Anträge auf Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung
nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 21 Niederschriften
Über Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden
und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 22 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen,
welches aus Kassenbestand und sämtlichen Sachwerten besteht. Überschüsse aus allen
Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
Angesammeltes Zweckvermögen ist möglichst für den Ausbau der Sportanlagen zu verwenden,
ebenso evtl. Überschüsse aus dem Betrieb des vereinseigenen Sportheimes.
§ 23 Ehrenamtliche Funktionen
Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen.
Diese Aufgaben werden ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht.
Die Amtsinhaber müssen nicht Vereinsmitglied sein.
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden die Vereinsämter gemäss § 8 erweiterte
Vorstandschaft - bestellt.
Die Bestellung der Vereinsämter erfolgt durch die Wahl in der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle eine andere Regelung
enthält. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf
Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
§ 24 Zuständigkeit des Vorstandes in Personalangelegenheiten
Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese Zuständigkeit
umfasst auch die Verträge mit Selbständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs-
und Werkverträge. Ebenfalls umfasst sind die Verträge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern.
Das Eingehen von Vertragsverhältnissen mit Sportlern, Spielern und Trainern fällt ebenfalls
in die Zuständigkeit des Vorstands.
Die Abteilungen des Vereins sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden.
Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen und Änderung von bestehenden
Vertragsverhältnissen, sowie der Eingehung und Kündigung von Vertragsverhältnissen.
Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei
Personalentscheidungen durch den Vorstand gehört und beteiligt, insbesondere dann,
wenn die Belange der Abteilungen berührt sind.
Alle Personalmassnahmen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur
eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins
getragen werden können.
§ 25 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben und gespeichert.
Hier handelt es sich insbesonders um Name, Anschrift, Beruf, Telefon, Bankverbindung und
Geburtsdatum. Ohne das Einverständnis des Mitglieds kann eine Mitgliedschaft nicht begründet
werden.
Jeder Betroffene hat das Recht auf:
| a) | Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten |
| b) | Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind |
| c) | Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt |
| d) | Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war |
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der
oben genannten Person aus dem Verein hinaus.
Die erweiterte Vorstandschaft ernennt einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von 2 Jahren.
§ 26 Haftung des Vereins
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein,
die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
sportlichen Veranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste
nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 27 Auflösung
Sinkt die Zahl der Mitglieder unter zehn, oder ist der Verein ausserstande, seinen Zweck zu
erfüllen, so kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Creussen, die es unmittelbar und ausschliesslich zur
Förderung des Sports zu verwenden hat.
Anhang zur Satzung des 1.FC Creussen e.V.
Ehrenordnung
In Würdigung besonderer Verdienste um den 1.FC Creussen und für langjährige Mitgliedschaft
zeichnet der Verein seine Mitglieder mit bronzenen, silbernen und goldenen Ehrennadeln aus.
Vorschläge, wer und mit welcher Ehrennadel ausgezeichnet wird, trifft die engere Vorstandschaft
bzw. der Ehrenrat. Der Ehrenrat setzt sich aus 2 gewählten Vereinsmitgliedern zusammen.
Der Ehrenrat kann nur Vorschläge unterbreiten.
Eine endgültige Entscheidung trifft die erweiterte Vorstandschaft. Die Verleihung der
Ehrennadel erfolgt in der Regel anlässlich der Weihnachtsfeier.
Ausgezeichnet wird mit der bronzenen Ehrennadel
| - | wer 20 Jahre Mitglied beim 1.FC Creussen ist |
| - | wer beim 1.FC Creussen 10 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt hat |
| - | wer sich um den Verein Verdienste erworben hat |
Ausgezeichnet wird mit der silbernen Ehrennadel
| - | wer 30 Jahre Mitglied beim 1.FC Creussen ist |
| - | wer beim 1.FC Creussen 15 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt hat |
| - | wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat |
Ausgezeichnet wird mit der goldenen Ehrennadel
| - | wer 50 Jahre Mitglied beim 1.FC Creussen ist |
| - | wer beim 1.FC Creussen 25 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt hat |
| - | wer sich um den Verein besonders hervorragende Verdienste erworben hat |
Bei Ehrungen der goldenen Ehrennadel ist ein strenger Massstab anzulegen. Die Verleihung
der einzelnen Ehrennadeln kann auch bei Vorliegen mehrerer Gründe immer nur einmal erfolgen.
Für langjährige Vereinszugehörigkeit wird mit dem Ehrenzeichen des BLSV und für langjährigen
aktiven Sport mit den Leistungsnadeln der Fachverbände ausgezeichnet.
Die Ehrungen für langjährige Wettkampfeinsätze werden von den jeweiligen Sparten vorgenommen.
Auch die Auszeichnungsarten bestimmen die Sparten selbst.